Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV) stuft in ihren ab 1. Januar 2016 gültigen Beförderungsbestimmungen E-Scooter als „gefährliche Gegenstände“ ein. Die RNV wurde daraufhin vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) abgemahnt, da so Fahrgäste mit Behinderung, die auf E-Scooter angewiesen sind, von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Durch die Abmahnung hat die RNV die Möglichkeit, zu der bisherigen Praxis zurückzukehren. Falls dies nicht bis zum Jahresende erfolgt, behält sich der BSK vor, eine Verbraucherschutzklage beim Landgericht Mannheim einzureichen.
Erst am 11. Dezember 2015 hatte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil festgestellt, dass ein pauschaler Beförderungsausschluss nicht zu rechtfertigen ist.
Die vollständige Pressemeldung des BSK e.V. können Sie hier nachlesen:
E-Scooter als “gefährliche Gegenstände” – Abmahnung RNV